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lawgit/laws_md/mschnausbv_2004/§5.md

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902 B
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# § 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
6.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
7.Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
8.Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
9.Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
10.Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,
11.Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
12.Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
13.Fertigstellen von Bekleidung,
14.Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.