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# § 6 Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen
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(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens ein Jahr Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mauterhebung oder in einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich,
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1.in dem eine große Anzahl an Transaktionen zu verarbeiten und
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2.angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen Verlust der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten sowie gegen Verletzungen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften vorgesehen sind,
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erbracht hat. Zu einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich sind zu zählen insbesondere Tätigkeiten von Banken, Versicherungen, Telekommunikationsbetreibern, Versorgungsunternehmen und der Betrieb umfangreicher Informations- oder Telematiksysteme.
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(2) Ist ein Antragsteller weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen, kann die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes auch erfüllt sein, wenn verbundene Unternehmen Dienstleistungen nach Absatz 1 erbracht haben. Das Gleiche gilt bei der Hinzuziehung externen Sachverstandes Dritter.
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(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes durch mindestens eine Eigenerklärung nachzuweisen, aus der Inhalt und Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit nach Absatz 1 hervorgehen. In den Fällen des Absatzes 2 ist in der Eigenerklärung auch darzulegen, in welcher Form und in welchen Bereichen die Erfahrung dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird.
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