8 lines
559 B
Markdown
8 lines
559 B
Markdown
# § 6 Nichtöffentlichkeit
|
|
|
|
(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.
|
|
|
|
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend zu sein.
|
|
|
|
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prüfungskommission in begründeten Fällen zulassen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.
|