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# § 46 Verbot der Fortsetzung
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Die klinische Prüfung oder die Leistungsstudie darf nicht fortgesetzt werden, wenn
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1.die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,
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2.die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
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3.das Ruhen der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde.
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