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# § 9 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesoberbehörde
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Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die schwerwiegende Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame schwerwiegende Vorkommnisse betreffen.
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