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# § 83 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
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(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
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(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
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1.den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
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2.den Inhalt des Antrags;
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3.die Bezeichnung des Antragstellers;
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4.die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
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5.dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
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6.dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
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7.den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
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Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
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(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.
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