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# § 25 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
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(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen vertreten sind.
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(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften.
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(3) § 24 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als Vorschlagsvertreter benennen.
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