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# § 100 Abberufungsausschreiben
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für Seebetriebe, Wählerliste
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(1) Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
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(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
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(3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
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