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# § 4
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(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
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a)vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
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b)vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
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c)einem weiteren Mitglied.
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(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht
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a)Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
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b)im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
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c)in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
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d)an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
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(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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