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lawgit/laws_md/montanmitbestg/§14.md

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# § 14
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
a)die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
b)das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.