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# § 14
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
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a)die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
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b)das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.
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