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# § 17 Schriftliche Prüfung
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(1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
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(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.
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