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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
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1.ein Hut nach vorgegebenem Modell,
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2.ein Hut nach Bildvorlage,
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3.ein Hut nach eigenem Entwurf,
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4.ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkalkulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Entwurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähnlich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.
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(3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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