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# § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung
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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
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1.Arbeitsauftrag II,
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2.Planung und Gestaltung,
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3.Fertigung sowie
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
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b)Anschauungsmodelle planen und gestalten,
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c)Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
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d)Anschauungsmodelle herstellen,
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e)Oberflächen gestalten und behandeln,
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f)Anschauungsmodelle prüfen,
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g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
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h)die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
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Herstellen eines Anschauungsmodells;
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3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
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4.die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
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(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,
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b)technische Informationen auswerten,
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c)Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
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d)CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
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Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
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3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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4.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
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b)Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
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c)Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
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d)Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
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Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
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3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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4.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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