20 lines
1.1 KiB
Markdown
20 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 88 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis
|
|
|
|
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis aus.
|
|
|
|
(2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
|
|
|
|
(3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:
|
|
1.die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
|
|
2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,
|
|
3.die Abschlussnote,
|
|
4.die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung,
|
|
5.die Berufsbezeichnung und
|
|
6.ein nichtamtlicher Hinweis zur Einordnung der erworbenen Laufbahnbefähigung in den Deutschen Qualifikationsrahmen.
|
|
|
|
(4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.
|
|
|
|
(5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
|
|
|
|
(6) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.
|