6 lines
316 B
Markdown
6 lines
316 B
Markdown
# § 87 Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
|
|
|
|
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.
|
|
|
|
(2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
|