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# § 73 Protokolle über die schriftliche Prüfung
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(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.
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(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
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1.die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,
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2.die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,
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3.gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prüfungserleichterungen sowie
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4.etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.
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