6 lines
238 B
Markdown
6 lines
238 B
Markdown
# § 57 Bestehen der Zwischenprüfung
|
|
|
|
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
|
|
1.wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
|
|
2.bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
|