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# § 53 Prüfungskommission der Zwischenprüfung
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(1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungszentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
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(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus
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1.einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
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2.mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Beisitzenden.
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(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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