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# § 50 Wiederholung der Sprachprüfung
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(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.
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(2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.
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(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.
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