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# § 41 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
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(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
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(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:
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1.die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,
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2.die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und
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3.die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
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