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# § 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
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(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
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(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
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(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
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1.Einführungspraktikum,
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2.praktische Ausbildung,
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3.praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
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4.berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
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In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.
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(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.
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