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# § 32 Klausuren und Leistungstests
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(1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:
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1.zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und
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2.jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.
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(2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:
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1.fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und
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2.jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.
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(3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann weitere Leistungstests vorsehen.
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(4) Leistungstests können sein:
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1.schriftliche Ausarbeitungen,
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2.Referate,
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3.schriftliche Tests,
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4.mündliche Tests und
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5.praktische Tests.
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Welche Formen von Leistungstests in den einzelnen Lehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest.
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(5) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
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(6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klausur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs oder des Abschlusslehrgangs gleich sein.
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