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lawgit/laws_md/mntdbwvvdv/§28.md

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# § 28 Lehrgebiete
(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:
1.Staats- und Europarecht,
2.Verwaltungsrecht,
3.bürgerliches Recht,
4.Volkswirtschaftslehre,
5.Haushalts- und Kassenwesen,
6.Betriebswirtschaftslehre,
7.Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
8.Besoldungs- und Versorgungsrecht,
9.Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Management,
10.Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehinderten Menschen und des Gleichstellungsrechts,
11.Infrastruktur- und Facility-Management,
12.Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,
13.Organisation,
14.Beschaffung,
15.Informationstechnik,
16.Kommunikation und Kooperation,
17.Psychologie und Soziologie sowie
18.Arbeits- und Lerntechniken.
(2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.