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# § 22 Ausbildungsbeauftragte
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(1) Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbildung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Nebenamtliche Ausbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.
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(2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe,
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1.in ihrer oder seiner Dienststelle
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a)die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und
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b)eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,
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2.während der praktischen Ausbildung
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a)regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen und
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b)die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden in Fragen der praktischen Ausbildung zu beraten sowie
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3.die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.
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