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# § 21 Ausbildungsleitungen
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(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt.
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(2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie stellen die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicher.
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