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lawgit/laws_md/mntdaivaprv/§7.md

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# § 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.
(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
[Tabelle]
(4) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass das Praktikum II abweichend von Absatz 2 in einer Bundesbehörde absolviert wird.