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# § 24 Abschlusszeugnis
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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
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(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
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1.die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
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2.die Abschlussnote und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
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(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
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