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# § 5 Kontrollzone
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(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
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1.um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen,
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2.anordnen, dass für längstens 72 Stunden
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a)Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht empfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klauenseuche verschleppen können, aus der Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen,
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b)bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone gesperrt werden.
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Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und Satz 3 und 5 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.
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(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn
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1.sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,
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2.häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder stattfinden,
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3.Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.
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