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# § 33 Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
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(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
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1.nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
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2.des § 33 erfüllt sind.
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