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lawgit/laws_md/mkseuchv_2005/§31.md

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# § 31 Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.