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# § 5
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(1) DasReichlegt als Träger des Unternehmens der Enteignungsbehörde einen Landentschädigungsplan vor, der die zur Entschädigung in Land bestimmten Grundstücke sowie Vorschläge für ihre Zuteilung und Herrichtung für den landwirtschaftlichen Betrieb enthält.
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(2) Den Landentschädigungsplan stellt derPreußischeKulturamtsvorsteher nach Anhörung der Beteiligtenund des Landesbauernführersauf.
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