411 B
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§ 5
(1) DasReichlegt als Träger des Unternehmens der Enteignungsbehörde einen Landentschädigungsplan vor, der die zur Entschädigung in Land bestimmten Grundstücke sowie Vorschläge für ihre Zuteilung und Herrichtung für den landwirtschaftlichen Betrieb enthält.
(2) Den Landentschädigungsplan stellt derPreußischeKulturamtsvorsteher nach Anhörung der Beteiligtenund des Landesbauernführersauf.