Files
lawgit/laws_md/mitbestgwo_2_2002/§87.md

4 lines
224 B
Markdown

# § 87 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.