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lawgit/laws_md/mitbestgwo_2_2002/§71.md

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# § 71 Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);
6.für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
a)der gewählten Delegierten,
b)der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
7.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.