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# § 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
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(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
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1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
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2.die Zahl der gültigen Stimmen;
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3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
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4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;
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5.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
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(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.
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(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.
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