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lawgit/laws_md/mitbestgwo_2_2002/§33.md

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# § 33 Abstimmungsniederschrift
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
6.besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.