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lawgit/laws_md/mitbestgwo_2_2002/§24.md

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# § 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.