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# § 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
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(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.
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(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
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1.dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
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2.der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
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3.dem Unternehmen
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und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.
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(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend anzuwenden.
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