Files
lawgit/laws_md/mitbestgwo_1_2002/§31.md

10 lines
516 B
Markdown

# § 31 Abstimmungsniederschrift
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
6.besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.