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# § 21 Abstimmungsniederschrift
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Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
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1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
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2.die Zahl der gültigen Stimmen;
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3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
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4.die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
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5.die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
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6.das Abstimmungsergebnis;
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7.besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
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