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# § 9 Modul Masterarbeit
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(1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden die Beamtinnen und Beamten während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt.
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(2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungspunkte vergeben.
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