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# § 12 Leitung, Planung und Durchführung des Studiums
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(1) Für die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums sind die Universität der Bundeswehr München und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.
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(2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Studiums sicher.
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(3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
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1.die Sicherung der Qualität des Studiums,
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2.die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,
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3.die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,
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4.die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,
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5.die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie
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6.die Abnahme der Modulprüfungen.
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