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# § 89 Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour
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(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 Prozent beträgt. Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden.
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(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 gestellt, ist die Unternehmensgruppe für dieses Steuerhoheitsgebiet für alle den Geschäftsjahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 folgenden Geschäftsjahren von der Anwendung des § 84 Absatz 1 ausgeschlossen.
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