13 lines
1.3 KiB
Markdown
13 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 48 Kürzungen
|
|
|
|
Die bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden gekürzt um
|
|
1.angefallene laufende Steuern in Zusammenhang mit Erträgen oder Gewinnen, die nach den Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes bei der Ermittlung des Mindesteuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden,
|
|
2.nicht anerkannte steuerliche Zulagen (ausgenommen solcher im Sinne des § 28), soweit sie die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, nicht gemindert haben; dies gilt auch für
|
|
a)das Entgelt für die Übertragung nicht-marktfähiger und übertragbarer steuerlicher Zulagen beim originär Anspruchsberechtigten,
|
|
b)einen Gewinn aus der Weiterübertragung sowie
|
|
c)die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis beim Erwerber solcher Zulagen,
|
|
|
|
3.erstattete oder gutgeschriebene erfasste Steuern, ausgenommen für anerkannte steuerliche Zulagen und nicht anerkannte steuerliche Zulagen im Sinne des § 28, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht als Minderung des Steueraufwands behandelt worden sind,
|
|
4.Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen und
|
|
5.Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres entrichtet wird.
|