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# § 30 Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr
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(1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte, werden bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nicht berücksichtigt, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit belegen ist.
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(2) Absatz 1 gilt für Gewinne oder Verluste, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt:
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1.Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr,
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2.Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr im Rahmen eines Slot-Charter-Vertrags,
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3.Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,
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4.Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit (Bareboat-Charter),
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5.Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr und
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6.Verkauf eines Seeschiffs, welches mindestens ein Jahr für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr genutzt und von der Geschäftseinheit gehalten wurde.
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Satz 1 gilt nicht für Gewinne oder Verluste, die aus der Beförderung auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erzielt werden.
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(3) Neben- und Hilfsgeschäfte im Sinne dieses Paragraphen, wenn sie hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen, sind die folgenden Tätigkeiten:
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1.Vermietung eines Seeschiffs an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren (Bareboat-Charter-Basis),
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2.Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt,
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3.Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern, einschließlich der Kompensationen für die verspätete Rückgabe von Containern,
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4.Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und
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5.Kapitalerträge, die aus Investitionen stammen, die für die Ausübung der Tätigkeit für den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Seeverkehr erforderlich sind.
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Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 einer Geschäftseinheit setzen auch Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 derselben Geschäftseinheit voraus.
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(4) Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 oder 3 stehen sind direkt zuzuordnen. Aufwendungen, die nur in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind entsprechend dem Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.
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(5) Die Gewinne oder Verluste im Sinne des Absatzes 3 sind abweichend von Absatz 1 nicht auszunehmen, soweit sie insgesamt den Betrag von 50 Prozent der Gewinne oder Verluste nach Absatz 2 dieser Geschäftseinheiten in demselben Steuerhoheitsgebiet übersteigen.
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