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lawgit/laws_md/min_tafelwv/§16.md

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# § 16 Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1.Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,
2.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
3.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
4.natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
5.natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
5a.natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
6.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
6a.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a)des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
bdes § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
6b.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a)des Artikels 2 oder
b)des Artikels 3
der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,
7.Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
8.(weggefallen)
9.Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
10.Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.