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# § 7 Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung
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(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:
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1.nach Art und Menge
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a)die inländische Rohölförderung,
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b)die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
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c)die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland,
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d)den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte,
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e)den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;
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2.unterteilt nach Art und Menge der Produkte
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a)die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See,
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b)die Bestände im Inland,
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c)die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft,
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d)die Bestandsveränderungen durch Verluste;
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3.die Kapazitäten
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a)der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,
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b)der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,
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c)der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1 000 Kubikmeter.
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Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch andere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.
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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.
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(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.
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(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.
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(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.
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