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# § 4 Allgemeine Verbrauchseinschränkung
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(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit
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1.eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
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2.eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,
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3.eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder
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4.die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.
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(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.
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