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# § 3 Umfang der Verpflichtung
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Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig,
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1.um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen und
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2.wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.
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Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
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