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# § 25 Voraussetzung
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Die Regelungen dieses Kapitels finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft Anwendung, wenn
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1.die Parteien dies vereinbaren oder
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2.bis zum Ende des in § 23 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 19 gefasst hat.
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